| Einkaufsbedingungen der LEIS Polytechnik polymere Werkstoffe GmbH |
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- Geltungsbereich
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- Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit Ausführung der ersten Lieferung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen.
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- Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Muster
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- Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind
für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.
- Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine
Verbindlichkeit.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.
- Aus organisatorischen Gründen muss jede Bestellung (Auftrag) innerhalb von 14 Tagen durch den Lieferanten schriftlich bestätigt werden, sonst sind
wir zum Widerruf berechtigt. Die Auftragsbestätigungen müssen, außer der des Bestellscheins, die vereinbarten Preise und Rabatte sowie die
bindenden Lieferzeiten enthalten.
- Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt haben. Gleiches gilt für spätere Vertragsänderungen.
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- Preise
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- Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein
herabsetzt. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm
gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Vorraussetzungen bieten.
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- Versand | Gefahrtragung
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- Die Lieferung einschließlich Verpackung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Warenumsatz und
Frachturkundenstempel, Zoll- und andere öffentliche Abgaben fallen, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies zulassen, dem Lieferanten zur Last.
- Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns
günstigste Beförderung- und Zustellungsart.
- Die Gefahr geht erst mit der Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
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- Dokumentation
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Der gesamte mit unserer Bestellung im Zusammenhang stehende Schriftwechsel einschließlich Lieferscheine, Rechnungen, Frachtpapiere etc. muss alle
Bestelldaten aufweisen. Für Folgen etwaiger falscher Deklaration haftet der Lieferant.
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- Rechnung und Zahlung
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- Rechnungen erbitten wir in 2-facher Ausführung. Die Begleichung der Rechnungen wird wie folgt vorgenommen: Zahlung innerhalb 8 Tagen abzüglich
3% Skonto, oder innerhalb 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage netto. Abweichende Konditionen bedürfen einer Sondervereinbarung.
- Für den Rechnungsausgleich erkennen wir unter den Voraussetzungen von § 8 nur die Menge und das Gewicht an, die unsere Eingangskontrolle
ermittelt hat.
- Rechnungen für Waren, die entgegen unserer Vorgabe früher zur Lieferung gelangen, werden unter Berücksichtigung vereinbarter Skontoabzüge erst
zu dem Zeitpunkt reguliert, der sich unter Berücksichtigung der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit aus den in Absatz 1 genannten Zahlungs-
bedingungen ergibt.
- Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen ausschließlich an den
Lieferanten.
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- Eigentumsübertragung | Eigentumsvorbehalt
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- Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen geht grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe auf uns über. Sofern der Lieferant individualvertraglich die
Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes vereinbart hat, geht das Eigentum auf uns über, sobald wir den Kaufpreis für die konkret gelieferte
Ware bezahlt haben.
Jede weitere Erweiterungs- oder Verlängerungsform des Eigentumsvorbehaltes bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Sofern wir Material beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und/oder Umbildung durch den Lieferanten
werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Beigestelltes Material ist als solches getrennt zu lagern und darf auch nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust
haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die
von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
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- Rügeobliegenheit | Warenausgangskontrolle
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- Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, die Waren innerhalb angemessener Frist auf
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang
der Waren beim Lieferanten eingeht. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ausgenommen von der Rügeobliegenheit sind offen zu Tage tretende Minderlieferungen, die z. B.
aus Lieferschein, Rechnungen, Mitteilungen etc. ersichtlich sind.
- Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant die hierdurch
verursachten Mehrkosten.
- Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach
Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
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- Gewährleistung
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- Der Lieferant gewährleistet, dass unsere Bestellung fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt wird. Die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung zu verlangen In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen
Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.
- Sofern sich der Lieferant mit der Beseitigung der Mängel in Verzug befindet, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
selbst zu beheben. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung unverzüglich zu erfolgen hat, um weitergehende Schäden zu vermeiden.
- Werden durch den Lieferanten wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach entsprechender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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- Produzentenhaftung
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Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- und ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze
wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt vom
Lieferanten nach unserer Wahl Ersatz dieses Schadens oder Freistellung zu verlangen, insoweit als der Schaden durch die vom Lieferanten gelieferten
Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion.
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- Geschäftsgeheimnisse
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Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
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- Schutzrechte
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Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die
gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anforderungen
hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte
verletzt werden.
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- Liefertermine | Lieferverzug
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- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten
Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann,
so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
- Der Lieferant kommt entsprechend § 284 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verzug. Als die für die Leistung nach dem Kalender bestimmte Zeit im Sinne von § 284
Abs. 2 BGB gilt der auf den Bestellungen vereinbarte Liefertermin.
- Sofern der vereinbarte Liefertermin aus einem von dem Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir nach ergebnislosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu
verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht uns nachzuweisen,
dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
- Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf
Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten
und Gefahr des Lieferanten.
- Teillieferungen werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge
schriftlich zu dokumentieren.
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- Höhere Gewalt
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- Höhere Gewalt (z.B. Krieg, Bürgerkrieg,Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse)
sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse suspendieren die Vertragspflichten der Parteien
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- Im Falle der Leistungshindernisse gemäß Absatz 1) sind wir berechtigt hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten,
soweit die Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen überschreiten und die Lieferung/Leistung für uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
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- Allgemeine Bestimmungen
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- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Klagen, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, ist unser Geschäftssitz, sofern der Käufer
Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im
Ausland hat, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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