| Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LEIS Polytechnik polymere Werkstoffe GmbH |
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- Anwendung
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- Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte,
bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns ausgeführten Auftrag zugegangen sind.
- Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
- Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
- Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben dadurch die übrigen Bedingungen erhalten.
Eine unwirksame Bedingung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen möglichst nahe kommt.
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- Angebote, Bestellungen, Transport, Lieferung
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- Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
- Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung und Zahlung (vgl. Ziffer VII)
als besonderes Geschäft.
- Sofern nicht anders vereinbart wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
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- Eigentumsvorbehalt
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- Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen
Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Hereingabe von Schecks kann der
Eigentumsvorbehalt erst nach vollständiger und unwiderruflicher Einlösung durch den Kunden erlöschen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Besteller als Bezogenen.
- Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrage; wir werden
entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Abs. 1 dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen
Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. den Abs. 1 bis 2 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderung und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Miteigentümer gem. Abs. 2
geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte
zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
- Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen,
sind wir berechtigt, die Waren freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös,
höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehalten.
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- Gewährleistung
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- Werden bei Anlieferung oder Bereitstellung Gewichtsdifferenzen, Beschädigungen, Materialverlust usw. erkannt, muss dies in Gegenwart des LKW-
Fahrers auf den Lieferpapieren schriftlich festgehalten werden. Bei Bahnlieferung ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
- Der Käufer muss die Ware binnen 8 Tagen nach Wareneingang oder Übergang der Verfügungsgewalt an ihn überprüfen, erforderlichenfalls durch
Stichproben. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach schriftlich zu rügen.
Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns. § 377 HGB bleibt unberührt.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne
hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche wegen Mängel.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung - im
kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl - verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde
Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten
Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Kaufmannskunden haben die Versand kosten zur
Durchführung der Nachbesserung zu tragen.
- Weitergehende Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Sollten wir gleichwohl aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sein, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
- Die Haftungsfreizeichnungen aus den vorigen Ziffern gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Ist der Kunde Kaufmann, so verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Gefahrübergang.
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- Zusicherung, Auskünfte und Beratung
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Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen, auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem Wissen - auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter - und befreien unsere Käufer nicht von einer eigenen Prüfung unserer Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und
Zwecke. Wir haften hierfür nur, falls uns, unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des
Liefergegenstandes bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
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- Allgemeine Haftungsbeschränkungen
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Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags-abschluss, unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit uns und unseren leitenden Angestellten
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Haftungsausschluss für fahrlässiges Verhalten gilt auch für unsere
Mitarbeiter.
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- Zahlung
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- Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten fällig.
- Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene
Kredite zu zahlen haben, mindestens 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,
sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die
sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem
Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
- Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Käufer an Dritte abzutreten.
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